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17.04.2010 Feuerverzinkungsbetriebe von Collini haben das Ü-Zeichen gemäß DASt-Richtline 022

Collini Feuerverzinkung

In Deutschland ist mit der DASt-Richtlinie 022 ab Dezember 2009 ein Regelwerk für die Planung, die Herstellung und das Feuerverzinken von tragenden Stahlkonstruktionen in die Bauregelliste aufgenommen worden. Diese Richtlinie stellt ergänzend zu den weiteren bereits geltenden Regel­werken (DIN EN ISO 1461 und DIN EN ISO 14713) den neuen Stand der Technik dar und ist in Deutschland verbindliche Vertrags- und Ausführungsgrundlage für alle feuerverzinkten Bauprodukte nach der Bauregelliste, d. h. für alle tragenden feuerverzinkten Bauteile.

Die DASt-Richtlinie 022 gilt für das Feuerverzinken von tragenden vorgefertigten Stahlbauteilen, die entsprechend der DIN 18800 oder DIN EN 1993 und DIN EN 1090-2 bemessen und gefertigt sind. Sie ist an den Planer, Hersteller und Verzinker gerichtet und behandelt Maßnahmen, mit denen Einbußen der Tragsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit durch Rissbildung beim Verzinkungsprozess verhindert wer­den sollen. Die DASt-Richtlinie 022 gilt für die Stahlsorten S235, S275, S355, S420, S450 und S460 nach DIN EN 10025 Teil 1 bis 4 sowie für vergleichbare Stähle nach DIN EN 10210 und DIN EN 10219 gültig.

Sowohl der Stahlbauer als auch der Feuerverzinker müssen bestätigen, dass Ihrer­seits die Vorgaben der DASt-Richtlinie 022 eingehalten werden. Der Stahlbauer hat dies gegenüber dem Feuerverzinker über eine Bestellspezifikation zu dokumentieren. Der Feuerverzinker bestätigt die Einhaltung der DASt-Richtlinie 022 durch die Ver­gabe eines Ü-Zeichens auf dem Lieferschein der feuerverzinkten Stahlbauteile. Deshalb dürfen nach der DASt-Richtlinie 022 nur noch diejenigen Feuerverzinkereien Bauteile gemäß Bauregelliste verzinken, die ein Ü-Zeichen gemäß ÜZ-Verfahren (Übereinstimmungszertifikat durch eine aner­kannte Zertifizierungsstelle auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung) erworben haben.

In Deutschland dürfen nur noch feuerverzinkte Bauprodukte, d. h. tragende feuerverzinkte Stahl­bauteile, in den Verkehr gebracht werden, die die Vorgaben der DASt-Richtlinie 022 erfüllen.

 

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